Klienteninformation
Gewinnfreibetrag
Natürliche Personen mit betrieblichen Einkunftsarten
haben die Möglichkeit seit dem Veranlagungsjahr 2010
einen Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des
Gewinnes (Höchstgrenze: € 100.000,00)
geltend zu machen. Dieser Freibetrag besteht aus einem
sogenannten Grundfreibetrag und gegebenenfalls einen
investitionsbegünstigten Freibetrag. Der
Grundfreibetrag kann bis zu einem Gewinn von
€ 30.000,00 ohne den Nachweis einer
Investition beantragt werden. Bei dieser Form besteht
daher die Möglichkeit einen maximalen Freibetrag in
Höhe von € 3.900,00 (bei der
Bemessungsgrundlage von € 30.000,00) zu
erlangen. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00
und wurden im entsprechenden Jahr begünstigte
Investitionen getätigt, so kann dafür ebenfalls
bis zur Grenze von € 100.000,00
(bzw. maximale Höhe der Investitionen) ein
13 %iger Gewinnfreibetrag geltend gemacht
werden. Um den investitionsbegünstigten Freibetrag
in Anspruch nehmen zu können, sind jedoch bestimmte
Voraussetzungen (insbesondere im Zusammenhang mit der
Investitionsart) zu beachten.
Im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2012 erfolgte eine
Änderung der die im § 10 EStG angeführten Regelungen zum
Gewinnfreibetrag, welche ab der Veranlagung 2013 gültig
sind.
Die, auf die Jahre 2013 bis 2016 beschränkte, neue
Rechtslage sieht nun eine Staffelung des Prozentausmaßes
beim Gewinnfreibetrag vor. Während der Grundfreibetrag bis
zu einem Gewinn von € 30.000,00 bleibt, gibt es Änderungen
beim investitionsbedingten Freibetrag. Dieser beträgt bis
zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000,00 zwar
unverändert 13 %, bei Überschreitung dieser Bemessungsgrundlage,
steht für den Überschreitungsbetrag ein reduzierter
Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis
€ 175.000,00 stehen 7 % und für weitere € 230.000,00 4,5 %
zu. Abweichend von der bisherigen Regelung, die ein
maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von € 100.000,00
vorsah steht der Gewinnfreibetrag in den Jahren 2013 bis
2016 nur für Gewinne bis zu € 580.000,00 zu. Unter
Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein
Maximalausmaß von € 45.350,00.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich
jederzeit gerne zur Verfügung.