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Klienteninformation

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkunftsarten haben die Möglichkeit seit dem Veranlagungsjahr 2010 einen Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des Gewinnes (Höchstgrenze: € 100.000,00) geltend zu machen. Dieser Freibetrag besteht aus einem sogenannten Grundfreibetrag und gegebenenfalls einen investitionsbegünstigten Freibetrag. Der Grundfreibetrag kann bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 ohne den Nachweis einer Investition beantragt werden. Bei dieser Form besteht daher die Möglichkeit einen maximalen Freibetrag in Höhe von € 3.900,00 (bei der Bemessungsgrundlage von € 30.000,00) zu erlangen. Übersteigt der Gewinn € 30.000,00 und wurden im entsprechenden Jahr begünstigte Investitionen getätigt, so kann dafür ebenfalls bis zur Grenze von  € 100.000,00 (bzw. maximale Höhe der Investitionen) ein 13 %iger Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Um den investitionsbegünstigten Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, sind jedoch bestimmte Voraussetzungen (insbesondere im Zusammenhang mit der Investitionsart) zu beachten.

Im Rahmen des Stabilitätsgesetzes 2012 erfolgte eine Änderung der die im § 10 EStG angeführten Regelungen zum Gewinnfreibetrag, welche ab der Veranlagung 2013 gültig sind.

Die, auf die Jahre 2013 bis 2016 beschränkte, neue Rechtslage sieht nun eine Staffelung des Prozentausmaßes beim Gewinnfreibetrag vor. Während der Grundfreibetrag bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 bleibt, gibt es Änderungen beim investitionsbedingten Freibetrag. Dieser beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000,00 zwar unverändert 13 %, bei Überschreitung dieser Bemessungsgrundlage, steht für den Überschreitungsbetrag ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis € 175.000,00 stehen 7 % und für weitere € 230.000,00 4,5 % zu. Abweichend von der bisherigen Regelung, die ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von € 100.000,00 vorsah steht der Gewinnfreibetrag in den Jahren 2013 bis 2016 nur für Gewinne bis zu € 580.000,00 zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß von € 45.350,00.



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