Klienteninformation
Zuschuss für Kinderbetreuung
Die Arbeitgeberin kann Arbeitnehmern einen Zuschuss
für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss wurde
rückwirkend ab 01.01.2013 von € 500,00
auf € 1.000,00 pro Kalenderjahr
erhöht und ist sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Zu
diesem Zweck muss der Arbeitnehmer gegenüber dem
Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben
(Formular L35).
Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und
lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss der Arbeitnehmer
selbst die Familienbeihilfe beziehen.
Der Zuschuss darf den Eltern nur in Form von Gutscheinen
zur Einlösung bei einer entsprechenden
Kinderbereuungseinrichtung gewährt werden. Auch kann
der Zuschuss direkt an die Betreuungseinrichtung ausbezahlt
werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich
jederzeit gerne zur Verfügung.