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Klienteninformation

Zuschuss für Kinderbetreuung

Die Arbeitgeberin kann Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss wurde rückwirkend ab 01.01.2013 von € 500,00 auf € 1.000,00 pro Kalenderjahr erhöht und ist sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35).

Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe beziehen.

Der Zuschuss darf den Eltern nur in Form von Gutscheinen zur Einlösung bei einer entsprechenden Kinderbereuungseinrichtung gewährt werden. Auch kann der Zuschuss direkt an die Betreuungseinrichtung ausbezahlt werden.




Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 
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