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Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012:

Einheitswert und Pauschalierung neu

Die Modernisierung der Einheitswerte wurde am 13. November 2012 im Nationalrat beschlossen. Während die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte im landwirtschaftlichen Bereich im Jahre 1988 stattfand (bisher wurden lediglich die "alten" Einheitswerte fortgeschrieben), wird die neue Hauptfeststellung wird nun mit 01.01.2014 durchgeführt.

Mit dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2012 werden sich nicht nur Änderungen bei der Pauschalierung in der Land- und Forstwirtschaft ergeben, sondern auch im Bewertungsgesetz (hier vor allem hinsichtlich des Einheitswerts).

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Eckpunkte, bezugnehmend auf die "neuen Einheitswerte" und die Pauschalierung für Sie zusammengefasst:


Einheitswerte neu

  • Die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt zum Stichtag 1. 1. 2014.
  • Erstmals werden bei der Feststellung der Einheitswerte die Direktzahlungen ("1. Säule" der GAP) berücksichtigt. Diese sind mit 33 % des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen (§ 35 Bewertungsgesetz neu).
  • Der höchste erreichbare Hektarsatz (Ertragswert je Hektar) wird mit EUR 2.400,00 festgelegt (§ 38 Abs 1 Bewertungsgesetz neu).

Pauschalierung

Bezüglich der Pauschalierung im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, werden sich folgende Änderungen ergeben:


1) Vollpauschalierung bleibt, aber die Grenzen/Voraussetzungen ändern sich:
  • Herabsetzung der Einheitswertgrenze von € 100.000,00 auf € 75.000,00,
  • nur für Betriebe mit einer maximalen reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche von bis zu 60 ha,
  • im Rahmen des Weinbaus maximal 0,6 ha,
  • im Rahmen des Obstbaus maximal 5 ha,
  • maximal 120 Vieheinheiten je Betrieb.
2) Auch die Teilpauschalierung bleibt. Es ergeben sich jedoch nachfolgende Änderungen:
  • für Betriebe mit einem Einheitswert zwischen € 75.000,00 und € 130.000,00 Einheitswert,
  • 80% Betriebsausgabenpauschale für Veredelungsbetriebe (ansonsten bleiben 70%).

Änderungen Regelbesteuerung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurden massive Einschränkungen des Vorsteuerabzuges bei Landwirten mit Umsatzsteueroption beschlossen. Das betrifft sämtliche Betriebe, die sich gem. § 22 (6) UStG 1994 dazu entschieden haben, die Umsätze des Landwirtschaftsbetriebes nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern und folglich einen Regelbesteuerungsantrag beim Finanzamt eingebracht haben. Diese Erklärung bindet den landwirtschaftlichen Betrieb für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Optionserklärung widerrufen werden (dann allerdings jährlich). Durch das Abgabenänderungsgesetz soll künftig bei einem Wechsel von Regelbesteuerung zur pauschalen Umsatzsteuerermittlung eine Vorsteuerberichtigung für Anlagegüter stattfinden.

Alte Rechtslage
Bisher war es bei größeren Investitionen empfehlenswert, die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer zu überprüfen. Fand nach der fünfjährigen Frist wieder ein Wechsel zur pauschalen Umsatzsteuerermittlung statt, so kam es zu keiner Änderung der Verhältnisse und auch zu keiner Vorsteuerberichtigung, auch wenn das Wirtschaftsgut (z.B. Traktor) erst im letzten Regelbesteuerungsjahr angeschafft wurde.

Neue Rechtslage
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde diese Regelung jedoch dahingehend geändert, dass ein Umstieg zur pauschalen Umsatzsteuerermittlung nun eine "Änderung der Verhältnisse" darstellt und eine Vorsteuerkorrektur bei jenem Anlagevermögen durchzuführen ist, welches nach dem 31. Dezember 2013 (Übergangsfrist wurde vom 30.06.13 auf 31.12.13 verlängert) erstmalig verwendet oder genutzt wird.

Der Berichtigungszeitraum für Gebäude beträgt 20 Jahre, der für sonstiges Anlagevermögen (Maschinen und Geräte) 5 Jahre. Es ist auch möglich, einen für 2012 gestellten Antrag auf Regelbesteuerung wieder zurückzuziehen.

Beispiel:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb, welcher seit 1.1.2010 (Fünf-Jahres-Frist läuft bis 31.12.2014) regelbesteuert ist, schafft im April 2014 einen Traktor um € 50.000,00 + € 10.000,00 USt (= € 60.000,00 brutto) an. Der Ausstieg aus der Regelbesteuerung erfolgt per 31.12.2014.

Alte Rechtslage:
Der Landwirt holt sich € 10.000,00 als Vorsteuer vom Finanzamt und es erfolgt keine Änderung der Verhältnisse und auch keine Berichtigung.

Neue Rechtslage ab 01.07.2013:
Da es zu einer Änderung der Verhältnisse kommt (Umstieg von Regelbesteuerung zur Umsatzsteuerpauschalierung), müssen € 8.000,00 (= 4/5 der Vorsteuer von € 10.000,00) an das Finanzamt zurückbezahlt werden.

Wir empfehlen daher, Investitionen, wenn möglich, noch bis zum 31.12.2013 fertigzustellen (und bereits zu nutzen) bzw. Anschaffungen vorzuziehen. Die Verwendung und Nutzung (Inbetriebnahme) vor dem 1. Jänner 2014 sollte für Beweiszwecke auch entsprechend dokumentiert werden (z.B. Fotos mit Datum, Fertigstellungsanzeige an Gemeinde, usw.).



Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 
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