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Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2012:
Einheitswert und Pauschalierung neu
Die Modernisierung der Einheitswerte wurde am 13. November
2012 im Nationalrat beschlossen. Während die letzte
Hauptfeststellung der Einheitswerte im landwirtschaftlichen
Bereich im Jahre 1988 stattfand (bisher wurden lediglich
die "alten" Einheitswerte fortgeschrieben), wird die neue
Hauptfeststellung wird nun mit 01.01.2014 durchgeführt.
Mit dem Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2012
werden sich nicht nur Änderungen bei der Pauschalierung in
der Land- und Forstwirtschaft ergeben, sondern auch im
Bewertungsgesetz (hier vor allem hinsichtlich des
Einheitswerts).
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Eckpunkte,
bezugnehmend auf die "neuen Einheitswerte" und die
Pauschalierung für Sie zusammengefasst:
Einheitswerte neu
- Die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte für
wirtschaftliche Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens erfolgt zum Stichtag
1. 1. 2014.
- Erstmals werden bei der Feststellung der
Einheitswerte die Direktzahlungen ("1. Säule" der
GAP) berücksichtigt. Diese sind mit 33 % des im
Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen
(§ 35 Bewertungsgesetz neu).
- Der höchste erreichbare Hektarsatz (Ertragswert je
Hektar) wird mit EUR 2.400,00 festgelegt (§ 38 Abs 1
Bewertungsgesetz neu).
Pauschalierung
Bezüglich der Pauschalierung im Rahmen von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben, werden sich folgende
Änderungen ergeben:
1) Vollpauschalierung bleibt, aber die Grenzen/Voraussetzungen
ändern sich:
- Herabsetzung der Einheitswertgrenze von € 100.000,00
auf € 75.000,00,
- nur für Betriebe mit einer maximalen reduzierten
landwirtschaftlichen Nutzfläche von bis zu
60 ha,
- im Rahmen des Weinbaus maximal 0,6 ha,
- im Rahmen des Obstbaus maximal 5 ha,
- maximal 120 Vieheinheiten je Betrieb.
2) Auch die Teilpauschalierung bleibt. Es ergeben sich
jedoch nachfolgende Änderungen:
- für Betriebe mit einem Einheitswert zwischen
€ 75.000,00 und € 130.000,00 Einheitswert,
- 80% Betriebsausgabenpauschale für Veredelungsbetriebe
(ansonsten bleiben 70%).
Änderungen Regelbesteuerung
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurden massive
Einschränkungen des Vorsteuerabzuges bei Landwirten mit
Umsatzsteueroption beschlossen. Das betrifft sämtliche
Betriebe, die sich gem. § 22 (6) UStG 1994 dazu
entschieden haben, die Umsätze des Landwirtschaftsbetriebes
nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes zu versteuern und folglich einen
Regelbesteuerungsantrag beim Finanzamt eingebracht
haben. Diese Erklärung bindet den landwirtschaftlichen Betrieb
für mindestens fünf Kalenderjahre. Erst
nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Optionserklärung
widerrufen werden (dann allerdings jährlich).
Durch das Abgabenänderungsgesetz soll künftig bei einem
Wechsel von Regelbesteuerung zur pauschalen
Umsatzsteuerermittlung eine Vorsteuerberichtigung für
Anlagegüter stattfinden.
Alte Rechtslage
Bisher war es bei größeren Investitionen empfehlenswert,
die Möglichkeit der Option zur Regelbesteuerung in der
Umsatzsteuer zu überprüfen. Fand nach der fünfjährigen
Frist wieder ein Wechsel zur pauschalen
Umsatzsteuerermittlung statt, so kam es zu keiner Änderung
der Verhältnisse und auch zu keiner Vorsteuerberichtigung,
auch wenn das Wirtschaftsgut (z.B. Traktor) erst im letzten
Regelbesteuerungsjahr angeschafft wurde.
Neue Rechtslage
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde diese Regelung
jedoch dahingehend geändert, dass ein Umstieg zur pauschalen
Umsatzsteuerermittlung nun eine "Änderung der Verhältnisse"
darstellt und eine Vorsteuerkorrektur bei jenem Anlagevermögen
durchzuführen ist, welches nach dem 31. Dezember 2013
(Übergangsfrist wurde vom 30.06.13 auf 31.12.13 verlängert)
erstmalig verwendet oder genutzt wird.
Der Berichtigungszeitraum für Gebäude beträgt 20 Jahre, der
für sonstiges Anlagevermögen (Maschinen und Geräte) 5 Jahre.
Es ist auch möglich, einen für 2012 gestellten Antrag auf
Regelbesteuerung wieder zurückzuziehen.
Beispiel:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb, welcher seit 1.1.2010
(Fünf-Jahres-Frist läuft bis 31.12.2014) regelbesteuert
ist, schafft im April 2014 einen Traktor um € 50.000,00 +
€ 10.000,00 USt (= € 60.000,00 brutto) an.
Der Ausstieg aus der Regelbesteuerung erfolgt per 31.12.2014.
Alte Rechtslage:
Der Landwirt holt sich € 10.000,00 als Vorsteuer vom
Finanzamt und es erfolgt keine Änderung der Verhältnisse
und auch keine Berichtigung.
Neue Rechtslage ab 01.07.2013:
Da es zu einer Änderung der Verhältnisse kommt (Umstieg von
Regelbesteuerung zur Umsatzsteuerpauschalierung), müssen
€ 8.000,00 (= 4/5 der Vorsteuer von € 10.000,00) an das
Finanzamt zurückbezahlt werden.
Wir empfehlen daher, Investitionen, wenn möglich, noch bis
zum 31.12.2013 fertigzustellen (und bereits zu nutzen)
bzw. Anschaffungen vorzuziehen. Die Verwendung und Nutzung
(Inbetriebnahme) vor dem 1. Jänner 2014 sollte für
Beweiszwecke auch entsprechend dokumentiert werden (z.B.
Fotos mit Datum, Fertigstellungsanzeige an Gemeinde, usw.).
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich
jederzeit gerne zur Verfügung.