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Klienteninformation

Arbeitserprobung, Probezeit, Probearbeit

Im Rahmen von Überprüfungen werden in Betrieben immer wieder Personen angetroffen, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet sind. Begründet wird dies oft damit, dass der Betreffende nur "unverbindlich" oder "zur Probe" arbeite.

Arbeitserprobung und Probezeit

Schon während der Probezeit wird also ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, dessen Dauer durch gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen geregelt ist. Sieht der Kollektivvertrag nicht zwingend eine Probezeit vor, muss sie unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist unwirksam und kann dazu führen, dass die Verlängerung als unbefristetes Dienstverhältnis gewertet wird.
Sofern das Dienstverhältnis noch während der P robezeit beendet wird, muss eine Abmeldung mit "Lösung in der Probezeit" erfolgen. Endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Probezeit, lautet der korrekte Abmeldegrund "Zeitablauf". In beiden Fällen endet ein eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.

Probearbeit

Vorsicht ist geboten, wenn jemand im Rahmen eines Einstellungsgespräches zu einer Probearbeit bzw. einem Probetag aufgefordert wird.

Wird das Bewerbungsgespräch dazu benutzt, eine üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.

Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines Bewerbers durch kurze praktische Erprobung überzeugen, diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach nicht über das bei einem derartigen Gespräch Übliche und Zulässige hinausgehen.




Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 
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