Klienteninformation
Arbeitserprobung, Probezeit, Probearbeit
Im Rahmen von Überprüfungen werden in Betrieben
immer wieder Personen angetroffen, die nicht zur
Sozialversicherung angemeldet sind. Begründet wird
dies oft damit, dass der Betreffende nur "unverbindlich"
oder "zur Probe" arbeite.
Arbeitserprobung und Probezeit
Schon während der Probezeit wird also ein
sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis
begründet, dessen Dauer durch gesetzliche oder
kollektivvertragliche Bestimmungen geregelt ist. Sieht der
Kollektivvertrag nicht zwingend
eine Probezeit vor, muss sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen vereinbart werden.
Eine Verlängerung der Probezeit ist unwirksam und kann
dazu führen, dass die Verlängerung
als unbefristetes Dienstverhältnis gewertet wird.
Sofern das Dienstverhältnis noch während der P
robezeit beendet wird, muss eine
Abmeldung mit "Lösung in der Probezeit" erfolgen.
Endet das Dienstverhältnis mit Ablauf
der Probezeit, lautet der korrekte Abmeldegrund "Zeitablauf".
In beiden Fällen endet ein
eventueller Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit dem
arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses.
Probearbeit
Vorsicht ist geboten, wenn jemand im Rahmen eines
Einstellungsgespräches zu einer Probearbeit bzw.
einem Probetag aufgefordert wird.
Wird das Bewerbungsgespräch dazu benutzt, eine
üblicherweise zu bezahlende Arbeitsleistung in
Anspruch zu nehmen, so wird das Vorstellungsgespräch
bereits in die eigentliche Betriebsarbeit erstreckt.
Es tritt ein Dienstverhältnis ein. Der Dienstgeber
kann sich zwar von der fachlichen Qualität eines
Bewerbers durch kurze praktische Erprobung überzeugen,
diese dürfen aber dem Umfang und der Sache nach
nicht über das bei einem derartigen Gespräch
Übliche und Zulässige hinausgehen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich
jederzeit gerne zur Verfügung.