Klienteninformation
Der 30. September - Ein steuerlich wichtiges Datum!
Einige steuerlich relevanten Erledigungen müssen bis
zum 30.09. eines Jahres erfolgen. Nachfolgend fassen wir
die wichtigsten Fristen für Sie zusammen:
1. Übermittlung Jahresabschluss an das
Firmenbuchgericht
Kapitalgesellschaften haben die Verpflichtung, ihre
Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag
beim Firmenbuchgericht einzureichen (sog. "Offenlegung").
Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit
am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen Geldstrafen.
2. Anspruchsverzinsung
Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus dem
Abgabenbescheid 2013 nach Gegenüberstellung mit den
Vorauszahlungen 2013 ergeben, sind für den Zeitraum ab
01.10.2014 bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Einkommensteuerbescheides 2013 zu verzinsen. Die
Anspruchszinsen betragen derzeit 1,88 % (2 % über dem
Basiszinssatz). Oft ist es daher vorteilhaft, wenn eine
Anzahlung an das Finanzamt entrichtet wird, um die
Anspruchsverzinsung so niedrig wie möglich zu halten.
In diesem Fall, werden wir Sie jedoch rechtzeitig darauf
aufmerksam machen!
3. ESt- und KÖSt-Herabsetzungsantrag
Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die
Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres
mittels Herabsetzungsantrag beim Finanzamt herabgesetzt
werden. Dies ist sinnvoll, wenn der laufende Gewinn
voraussichtlich geringer als in den Vorjahren sein wird,
da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen
zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an
eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine
Herabsetzung kann außerdem für GSVG-Beiträge
beantragt werden.
4. Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum
Seit dem Jahr 2010 sind Anträge auf Rückerstattung
von Vorsteuern, welche in einem anderen EU-Land angefallen
sind, vereinfacht in jenem Mitgliedstaat, in welchem der
Unternehmer ansässig ist elektronisch bis zum 30.09.
des Folgejahres einzureichen. Österreichischen
Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur
Verfügung. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet
diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.
Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist
nur mehr auf Anforderung eines Mitgliedstaates erforderlich.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich
jederzeit gerne zur Verfügung.