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Klienteninformation

Der 30. September - Ein steuerlich wichtiges Datum!

Einige steuerlich relevanten Erledigungen müssen bis zum 30.09. eines Jahres erfolgen. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Fristen für Sie zusammen:

1. Übermittlung Jahresabschluss an das Firmenbuchgericht

Kapitalgesellschaften haben die Verpflichtung, ihre Jahresabschlüsse binnen neun Monaten nach Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen (sog. "Offenlegung"). Bei Regelbilanzstichtagen (31.12.) endet die Frist somit am 30.09. Wird die Frist versäumt, drohen Geldstrafen.

2. Anspruchsverzinsung

Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus dem Abgabenbescheid 2013 nach Gegenüberstellung mit den Vorauszahlungen 2013 ergeben, sind für den Zeitraum ab 01.10.2014 bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides 2013 zu verzinsen. Die Anspruchszinsen betragen derzeit 1,88 % (2 % über dem Basiszinssatz). Oft ist es daher vorteilhaft, wenn eine Anzahlung an das Finanzamt entrichtet wird, um die Anspruchsverzinsung so niedrig wie möglich zu halten. In diesem Fall, werden wir Sie jedoch rechtzeitig darauf aufmerksam machen!

3. ESt- und KÖSt-Herabsetzungsantrag

Bis 30.09. können die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres mittels Herabsetzungsantrag beim Finanzamt herabgesetzt werden. Dies ist sinnvoll, wenn der laufende Gewinn voraussichtlich geringer als in den Vorjahren sein wird, da sich die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen zunächst immer an den Vorjahresbescheiden und damit an eventuell höheren Gewinnen orientiert. Eine Herabsetzung kann außerdem für GSVG-Beiträge beantragt werden.

4. Vorsteuerrückerstattung im EU-Raum

Seit dem Jahr 2010 sind Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, welche in einem anderen EU-Land angefallen sind, vereinfacht in jenem Mitgliedstaat, in welchem der Unternehmer ansässig ist elektronisch bis zum 30.09. des Folgejahres einzureichen. Österreichischen Unternehmern steht dafür FinanzOnline zur Verfügung. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag dann an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter. Die Übermittlung von Originalbelegen oder Kopien ist nur mehr auf Anforderung eines Mitgliedstaates erforderlich.



Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit gerne zur Verfügung.

 
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