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Änderung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Im Raum der Europäischen Union wurde mit 01.01.2010 eine einheitliche Regelung über die Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen geschaffen. Diese Neuerung betrifft den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) bei den sonstigen Leistungen. Ausschlaggebend für die Besteuerung der sonstigen Leistungen innerhalb der EU ist die Bestimmung des Leistungsortes. Grundsätzlich gilt die Unterscheidung zwischen Leistungsempfänger als Unternehmer oder als Privatperson. Sogenannte Business-to-Business (B2B: Unternehmer an Unternehmer) Leistungen gelten als dort ausgeführt, wo der empfangende Unternehmer seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Ist der Empfänger eine Privatperson, so findet die Umsatzbesteuerung im Land des leistenden Unternehmers statt. Diese Generalklausel kann jedoch nicht für alle sonstigen Leistungen angewendet werden. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Leistungsortes sind einige Ausnahmen zu beachten.

Außerdem wurde 2010 auch ein vereinfachtes Vorsteuerrückerstattungsverfahren innerhalb der EU eingeführt. Die Vorsteuer eines anderen Mitgliedstaates kann nun auch online rückgefordert werden.



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