Klienteninformation
Änderung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden
Dienstleistungen
Im Raum der Europäischen Union wurde mit 01.01.2010
eine einheitliche Regelung über die Umsatzsteuer bei
grenzüberschreitenden Leistungen geschaffen. Diese
Neuerung betrifft den Übergang der Steuerschuld
(Reverse Charge) bei den sonstigen Leistungen.
Ausschlaggebend für die Besteuerung der sonstigen
Leistungen innerhalb der EU ist die Bestimmung des
Leistungsortes. Grundsätzlich gilt die Unterscheidung
zwischen Leistungsempfänger als Unternehmer oder als
Privatperson. Sogenannte Business-to-Business (B2B:
Unternehmer an Unternehmer) Leistungen gelten als dort
ausgeführt, wo der empfangende Unternehmer seinen
Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat. Ist der
Empfänger eine Privatperson, so findet die
Umsatzbesteuerung im Land des leistenden Unternehmers statt.
Diese Generalklausel kann jedoch nicht für alle
sonstigen Leistungen angewendet werden. Im Zusammenhang
mit der Bestimmung des Leistungsortes sind einige
Ausnahmen zu beachten.
Außerdem wurde 2010 auch ein vereinfachtes
Vorsteuerrückerstattungsverfahren innerhalb der EU
eingeführt. Die Vorsteuer eines anderen Mitgliedstaates
kann nun auch online rückgefordert werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen natürlich
jederzeit gerne zur Verfügung.